Ansichten
zu Politik und Recht

Eugen David

Streiterledigung à la Brexit

Artikel 162 des Vereinbarungsentwurfs vom 19. März 2018 über den Austritt des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien (UK) aus der Europäischen Union (EU) enthält das Muster für die Streiterledigung, das auch im Falle der Schweiz zur Anwendung kommen wird.

Das Abkommen gewährt UK ab dem EU-Austritt am 30. März 2019 bis 31. Dezember 2020 den Zutritt zum Europäischen Binnenmarkt, analog zum Binnenmarkt-Zutritt der Schweiz nach den Bilateralen Verträgen, wenn auch materiell umfassender

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Besteht ein Streit über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens muss sich auf Begehren einer Seite, EU oder UK, der Gemischte Ausschuss damit auseinandersetzen. Diese Regelung gilt bereits heute in den Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU.

Der Gemischte Ausschuss, der – wie in den Bilateralen Abkommen der Schweiz - paritätisch aus Beamten beider Seiten besteht, soll danach eine Empfehlung zur Erledigung des Streitfalls ausarbeiten.

Ausserdem kann der Gemischte Ausschuss, unter Zustimmung beider Seiten, jederzeit beschliessen, den Streitfall dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu unterbreiten. Tut er dies, ist das darauf folgende Urteil des EuGH für beide Seiten, EU und UK, verbindlich. Diese Regelung ist bisher in den Bilateralen Verträgen der Schweiz nicht enthalten.

Kommt es innert drei Monaten innerhalb des Gemischten Ausschuss zu keiner Erledigung des Streitfalls und unterbreitet der Gemischte Ausschuss den Fall innert dieser Frist nicht dem EuGH, hat jede Partei, EU und UK, für sich allein das Recht, den EuGH anzurufen. Macht eine Partei, EU oder UK, von diesem Recht Gebrauch, ist das darauf folgende Urteil des EuGH für beide Parteien, EU und UK, verbindlich. Auch diese Regel ist bisher in den Bilateralen Verträgen der Schweiz nicht enthalten.

Grossbritannien hat diese Regelung der Streiterledigung akzeptiert, obwohl Premierministerin May ursprünglich versprochen hat, am 30. März 2019 werde die Jurisdiktion des EuGH aus UK verschwinden. Das Gegenteil ist nun der Fall.

UK muss die Jurisdiktion des EuGH umfassend anerkennen, wenn und solange es Zutritt zum europäischen Binnenmarkt verlangt. Das gilt, obwohl UK ab dem EU-Austritt am 30. März 2019 nichts mehr zum Erlass der europäischen Binnenmarktregeln zu sagen haben und auch nicht mehr im EuGH und in den europäischen Exekutiv-Gremien vertreten sein wird.

UK befindet sich damit während der Übergangszeit bis 31. Dezember 2020 in derselben Lag wie die Schweiz: UK ist – wie die Schweiz gemäss den Bilateralen Verträgen – von der europäischen Gesetzgebung und den europäischen Exekutiv-Gremien ausgeschlossen, muss aber die europäischen Binnenmarktregeln anwenden. Im britischen Parlament wurde das Schweizer-Modell als "Vasallen-Status" bezeichnet. Der Bundesrat bezeichnet das Schweizer Modell als „Königsweg“. So gehen die Ansichten auseinander.

Die Schweiz hat bisher die Jurisdiktion des EuGH abgelehnt. Daher blieben diverse Streitigkeiten im Gemischten Ausschuss seit Jahren unerledigt. So beispielsweise der Streit über die Diskriminierung der Handwerksbetriebe aus den Nachbarländern durch die schweizerische Gesetzgebung. Diese müssen sich – anders als die Schweizer Betriebe – bei einer Schweizer Behörde 8 Tage vor Arbeitsbeginn anmelden.

Wie UK wird die Schweiz in Zukunft die Jurisdiktion des EuGH anerkennen müssen, wenn und solange sie den Zutritt zum europäischen Binnenmarkt verlangt.

Das sieht inzwischen auch der Bundesrat ein.

Allerdings will er um die lokalen Rechtsnationalen zu besänftigen – im Sinne eines politischen Feigenblatts - nach dem Gemischten Ausschuss noch ein Schiedsgericht dazwischenschalten. Das Schiedsgericht muss aber – nach Ansicht der EU und des Bundesrates - Fragen betreffend die Auslegung oder Anwendung des europäischen Binnenmarktrechts dem EuGH zur verbindlichen Vorabentscheidung vorlegen. Im Ergebnis ändert sich damit an der notwendigen Anerkennung der Jurisdiktion des EuGH nichts.

Das Schiedsgerichtsmodell bringt nur zusätzlichen administrativen Aufwand und verlängert die Streiterledigung. Mit Souveränität hat das Ganze nichts zu tun.

Der politisch-ideologische Eiertanz „Schiedsgericht“ entspricht der vom Bundesrat seit mehr als zehn Jahren verfolgten Taktik: statt die Dinge klar auf den Tisch zu legen wie sie sind, werden sie in der Kommunikation vernebelt, in der Hoffnung damit Volksabstimmungen zu gewinnen.

Der europäische Binnenmarkt hat gemeinsame Regeln, die alle Beteiligten einhalten müssen. Könnten einzelne Länder davon nach Gutdünken abweichen, würde der Binnenmarkt nicht funktionieren und es müssten zwischen allen Ländern an den nationalen Grenzen in Europa wieder mit tausenden Polizisten und Beamten Kontrollen der Personen, Waren, Dienstleistungen und Devisen stattfinden. Den Schaden für Freiheit und Wohlstand kann man sich vorstellen.

Warum es der Landesregierung so schwer fällt, diese einfachen, leicht verständlichen Fakten der Bevölkerung zu kommunizieren, bleibt ein Rätsel.

Die bisherige, unhaltbare Position des Bundesrats, wonach die Schweiz „souverän“ entscheiden könne, ob sie sich an die gemeinsamen europäischen Binnenmarktregeln halten wolle oder nicht, ist am Ende der Sackgasse angelangt. Jetzt folgt die politisch Wende oder neusprachlich - der Reset.

Vielleicht lindert die Tatsache, dass das einstige Britische Empire auch nicht um die Anerkennung des EuGH herumkommt, die Schmerzen.

20.03.2018

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